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Kreisverband

OV Rheinfelden

OV Minseln-Dinkelberg

OV Herten

Vereine in Karsau

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27.10.2009

Die Ortschaftsverfassung:

Stand: 01.01.2008

Der Stadtteil Karsau besteht heute aus der Gemarkung der früheren Gemeinde Karsau ohne die Gebiete südlich der Römerstraße – Trassenführung nach dem am 07.03.1980 genehmigten Flächennutzungsplan. In diesen räumlichen Grenzen wurde gemäß § 68 GemO ein Ortschaftsrat gebildet.
Die Mitglieder des Ortschaftsrates werden gemäß § 69 GemO nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. Nach § 16 Abs. 2 der Hauptsatzung i. V. mit § 69 Abs. 2 GemO besteht der Ortschaftsräte in der Ortschaft Karsau aus 12 Mitgliedern.
Nach dem vom Gemeindewahlausschuss festgestellten Wahlergebnis fielen bei der Wahl des Ortschaftsrates am 13. Juni 2004

  • 7 Sitze auf die Liste Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) und
  • 5 Sitze auf die Liste Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU).
  • Die auf den Liste der SPD und der CDU gewählten Mitglieder des Ortschaftsrates bilden entsprechend § 3 Abs. 1 der aufgrund § 36 Abs. 2 GemO geregelten Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) jeweils eine Fraktion im Ortschaftsrat des Stadtteils Karsau. Nach § 3 der Geschäftsordnung muss eine Fraktion aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
  • Nach § 72 der GemO finden die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des II. Teils der GemO (§§ 24 – 55) auf den Ortschaftsrat entsprechend Anwendung! Damit auch die Bestimmungen der aufgrund § 36 Abs. 2 GemO geregelten Geschäftsordnung des Gemeinderates.

    Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der FAssug der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (Gbl. S 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 489)

    5. Abschnitt  - Ziff. 4 Ortschaftsverfassung

    § 67 Einführung der Ortschaftsverfassung

    In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68 bis 73.

    Verwaltungsvorschrift (VwV) hierzu

  • Zur Ortschaftsverfassung allgemein wird auf den Erlaß des Innenministeriums zur Ortschaftsverfassung vom 12. Mai 1978 (GABl. S. 465) verwiesen.
  • Die Ortschaftsverfassung soll nur für Orts teile mit einer nach der Bevölkerungszahl ausreichenden Tragfähigkeit und mit einem erkennbaren örtlichen Eigenleben eingerichtet werden. Die Ortschaftsverfassung schließt die Beibehaltung oder Bildung von Gemeindebezirken (§§ 64 bis 66) für andere Orts teile nicht aus.
  • Die Ortschaftsverfassung wird durch die Hauptsatzung mit der Einrichtung von Ortschaften eingeführt. Ist bei einem Gemeindezusammenschluß in der Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 die Einführung und Ausgestaltung der Ortschaftsverfassung festgelegt, hat dies lediglich verpflichtenden Charakter; die Vereinbarung bedarf insofern des Vollzugs durch die Hauptsatzung, bezüglich der Einrichtung einer örtlichen Verwaltung des Vollzugs durch den hierfür kraft seines Organisationsrechts nach §\1:4 Abs. 1 Satz 2 zuständigen(Ober) Bürgermeister.
  • Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Rheinfelden (Baden) vom 20.07.2006
    Abschnitt V. - ORTSCHAFTSVERFASSUNG
    § 14 Einrichtung von Ortschaften
    § 15 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte
    § 16 Zuständigkeit des Ortschaftsrats
    § 17 Ortsvorsteher und Stellvertreter
    § 14 Einrichtung von Ortschaften

  • (1) Das Stadtgebiet besteht aus den folgenden räumlich voneinander getrennten Stadtteilen:
  • Adelhausen
  • Degerfelden
  • Eichsel
  • Herten
  • Karsau
  • Minseln
  • Nordschwaben
    und dem übrigen Stadtgebiet (Kernstadt, Nollingen, Warmbach)
  • (2) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Stadtteile sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden Adelhausen, Degerfelden, Eichsel, Herten, Minseln und Nordschwaben.

Der Stadtteil Karsau besteht aus der Gemarkung der früheren Gemeinde Karsau ohne die Gebiete südlich der Römerstraße – Trassenführung nach dem am 07.03.1980 genehmigten Flächennutzungsplan. bis zur Bundesstraße 34 und südwestlich der Werksgrenze entlang der Firma Degussa AG und dem Werk 111 der Firma Aluminium Rheinfelden GmbH bis zum Rhein.

(3) In den räumlichen Grenzen der Stadtteile nach Abs. 2 wird jeweils eine Ortschaft eingerichtet. Die Ortschaften führen die für die jeweiligen Stadtteile bestimmten Namen.

§ 15 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte

(1) In den nach § 14 eingerichteten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.

  • (2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt
  • in der Ortschaft Herten   12 Mitglieder
  • in der Ortschaft Minseln   10 Mitglieder
  • in der Ortschaft Adelhausen  8 Mitglieder
  • in der Ortschaft Degerfelden  8 Mitglieder
  • in der Ortschaft Eichsel   8 Mitglieder
  • in der Ortschaft Nordschwaben 6 Mitglieder
  • § 16 Zuständigkeit des Ortschaftsrats
  • (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.
  • (2) Der Ortschaftsrat ist zu allen wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
  • (3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere:
  • 3.1 die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,
  • 3.2 die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten sowie die "Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft,
  • 3.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung der in der örtlichen Verwaltung beschäftigten Bediensteten,
  • 3.4 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt in den Fällen der §§ 14,15,19,31,33, 34 und 35 des Baugesetzbuches bei Bauvorhaben in den Ortschaften; ferner folgende Angelegenheiten, die nicht für die ganze Stadt in gleicher Weise, sondern für die Ortschaft von besonderer Bedeutung sind:
  • 3.5 die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz,
  • 3.6 die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen und deren Benennung,
  • 3.7 der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht.
  • (4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen:
  • 4.1 die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgehen,
  • 4.2 die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,
  • 4.3 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag' im Einzelfall mehr als 75.000 €, jedoch nicht mehr als 100.000 € beträgt,
  • 4.4 die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss), die Genehmigung von Kostenvoranschlägen und Schlussabrechnungen, sofern der Betrag im Einzelfall mehr als 75.000 €, jedoch nicht mehr als 100.000 € beträgt,
  • 4.5 die Angelegenheiten des Fischerei-, Jagd- und Weiderechts,
  • 4.6 die Vergabe stadteigener Wohnungen.
  • Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie für Angelegenheiten, die dem Oberbürgermeister nach § 13 übertragen sind.
  • (5) § 6 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend.
  • § 17 Ortsvorsteher und Stellvertreter

  • (1) Der Ortsvorsteher ist Ehrenbeamter auf Zeit.
  • (2) Der Ortsvorsteher und ein oder mehrere Stellvertreter werden nach der Wahl der Ortschaftsräte vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrats aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger, die Stellvertreter aus der Mitte des Ortschaftsrats gewählt. Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass weitere Bewerber aus der Mitte des Ortschaftsrats in die Wahl einbezogen werden; in diesem Fall ist der Ortschaftsrat vor der Wahl anzuhören.
  • (3) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. Er vertritt den Oberbürgermeister und den Beigeordneten ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.

(4) Ortsvorsteher, die nicht Stadträte sind, können an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

Gemäß § 18 der Hauptsatzung trat diese am 01.08.2006 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die bisherige Hauptsatzung vom 15.12.1994, zuletzt geändert durch die Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 29.09.2005, außer Kraft.

© Jürgen Räuber, Karsau

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