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Die Ortschaftsverfassung:
Stand: 01.01.2008
Der Stadtteil Karsau besteht heute aus der Gemarkung der früheren Gemeinde Karsau ohne die Gebiete südlich der Römerstraße – Trassenführung nach dem am 07.03.1980 genehmigten Flächennutzungsplan. In diesen räumlichen Grenzen wurde gemäß § 68 GemO ein Ortschaftsrat gebildet. Die Mitglieder des Ortschaftsrates werden gemäß § 69 GemO nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. Nach § 16 Abs. 2 der Hauptsatzung i. V. mit § 69 Abs. 2 GemO besteht der Ortschaftsräte in der Ortschaft Karsau aus 12 Mitgliedern. Nach dem vom Gemeindewahlausschuss festgestellten Wahlergebnis fielen bei der Wahl des Ortschaftsrates am 13. Juni 2004
- 7 Sitze auf die Liste Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) und
- 5 Sitze auf die Liste Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU).
- Die auf den Liste der SPD und der CDU gewählten Mitglieder des Ortschaftsrates bilden entsprechend § 3 Abs. 1 der aufgrund § 36 Abs. 2 GemO geregelten Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) jeweils eine Fraktion im Ortschaftsrat des Stadtteils Karsau. Nach § 3 der Geschäftsordnung muss eine Fraktion aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen.
Nach § 72 der GemO finden die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des II. Teils der GemO (§§ 24 – 55) auf den Ortschaftsrat entsprechend Anwendung! Damit auch die Bestimmungen der aufgrund § 36 Abs. 2 GemO geregelten Geschäftsordnung des Gemeinderates.
Auszug aus der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der FAssug der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (Gbl. S 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 489)
5. Abschnitt - Ziff. 4 Ortschaftsverfassung
§ 67 Einführung der Ortschaftsverfassung
In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68 bis 73.
Verwaltungsvorschrift (VwV) hierzu
- Zur Ortschaftsverfassung allgemein wird auf den Erlaß des Innenministeriums zur Ortschaftsverfassung vom 12. Mai 1978 (GABl. S. 465) verwiesen.
- Die Ortschaftsverfassung soll nur für Orts teile mit einer nach der Bevölkerungszahl ausreichenden Tragfähigkeit und mit einem erkennbaren örtlichen Eigenleben eingerichtet werden. Die Ortschaftsverfassung schließt die Beibehaltung oder Bildung von Gemeindebezirken (§§ 64 bis 66) für andere Orts teile nicht aus.
- Die Ortschaftsverfassung wird durch die Hauptsatzung mit der Einrichtung von Ortschaften eingeführt. Ist bei einem Gemeindezusammenschluß in der Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 die Einführung und Ausgestaltung der Ortschaftsverfassung festgelegt, hat dies lediglich verpflichtenden Charakter; die Vereinbarung bedarf insofern des Vollzugs durch die Hauptsatzung, bezüglich der Einrichtung einer örtlichen Verwaltung des Vollzugs durch den hierfür kraft seines Organisationsrechts nach §\1:4 Abs. 1 Satz 2 zuständigen(Ober) Bürgermeister.
Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Rheinfelden (Baden) vom 20.07.2006 Abschnitt V. - ORTSCHAFTSVERFASSUNG § 14 Einrichtung von Ortschaften § 15 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte § 16 Zuständigkeit des Ortschaftsrats § 17 Ortsvorsteher und Stellvertreter § 14 Einrichtung von Ortschaften
- (1) Das Stadtgebiet besteht aus den folgenden räumlich voneinander getrennten Stadtteilen:
- Adelhausen
- Degerfelden
- Eichsel
- Herten
- Karsau
- Minseln
- Nordschwaben
und dem übrigen Stadtgebiet (Kernstadt, Nollingen, Warmbach)
- (2) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Stadtteile sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden Adelhausen, Degerfelden, Eichsel, Herten, Minseln und Nordschwaben.
Der Stadtteil Karsau besteht aus der Gemarkung der früheren Gemeinde Karsau ohne die Gebiete südlich der Römerstraße – Trassenführung nach dem am 07.03.1980 genehmigten Flächennutzungsplan. bis zur Bundesstraße 34 und südwestlich der Werksgrenze entlang der Firma Degussa AG und dem Werk 111 der Firma Aluminium Rheinfelden GmbH bis zum Rhein.
(3) In den räumlichen Grenzen der Stadtteile nach Abs. 2 wird jeweils eine Ortschaft eingerichtet. Die Ortschaften führen die für die jeweiligen Stadtteile bestimmten Namen.
§ 15 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte
(1) In den nach § 14 eingerichteten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.
(4) Ortsvorsteher, die nicht Stadträte sind, können an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
Gemäß § 18 der Hauptsatzung trat diese am 01.08.2006 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trat die bisherige Hauptsatzung vom 15.12.1994, zuletzt geändert durch die Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 29.09.2005, außer Kraft.
© Jürgen Räuber, Karsau
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